Satzung der Grünen Jugend Mainz (GJ Mz)
Präambel
Die Grüne Jugend (GJ) Mainz sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der Grünen Jugend Mainz. Wir beginnen in Mainz.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Mainz.
(2) Die Grüne Jugend Mainz steht der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Mainz nahe, ist jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Stadt Mainz.
(3) Der Sitz der Grünen Jugend Mainz ist Mainz.
§ 2 Aufgaben
Die GJ Mainz stellt sich folgende Aufgaben:
(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit
(2) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen
(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen
(4) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Mainz innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entsprechend den geltenden Beschlüssen
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Mainz kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Mainz bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der Grünen Jugend Rheinland-Pfalz aus Mainz sind Mitglieder der Grünen Jugend Mainz und umgekehrt.
Auf ausdrücklichen Wunsch kann auch jedes andere Mitglied der Grünen Jugend Rheinland-Pfalz unabhängig vom Wohnort Mitglied der Grünen Jugend Mainz werden, sofern dieses keinem weiteren Kreisverband angehört.
(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer zuständigen Gliederung der Grünen Jugend beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der Grünen Jugend Rheinland-Pfalz angerufen werden.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Mainz zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die Entscheidung gilt vorbehaltlich einer Entscheidung des Landesschiedsgerichts, sofern dieses innerhalb von drei Monaten angerufen wird.
(5) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht.
§ 4 Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Mainz setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.
(2) Organe der Grünen Jugend Mainz sind die Mitgliederversammlung (MV), die Aktiventreffen (AT) und der Vorstand.
(3) Es können zudem selbstständig Arbeitsgruppen gegründet werden, die sich längerfristig mit bestimmten Themenbereichen beschäftigen. Für einzelne Projekte können Task-Forces gebildet werden. Sie sind berechtigt eine selbst bestimmte Zahl an Koordinator*innen zu wählen. Bei mehreren Koordinator*innen muss mindestens die Hälfte aus FINTA*-Personen bestehen. Auf Antrag eines Mitglieds kann durch 2/3-Mehrheit einer MV / eines AT / eines Treffens der AG bzw. der Task-Force oder durch einstimmigen Vorstandsbeschluss die Auflösung einer Arbeitsgruppe / Task-Force bestimmt werden sowie eine koordinierende Person des Amtes enthoben werden.
(4) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit oder einzelne Personen bei grobem Fehlverhalten mit 2/3-Mehrheit ausschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Mainz. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (per e-Mail) oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder per e-Mail zu stellen.
(2) Die MV
– bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Mainz,
– nimmt Berichte entgegen,
– beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn
– beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,
– berät und beschließt den Haushalt,
– nimmt den Kassenbericht entgegen.
(3) Anträge sollten (müssen aber nicht) mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken oder öffentlich (beispielsweise auf der Website, in einem Wiki o.ä.) zugänglich machen.
(4) Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mindestens 7 Stimmberechtigte anwesend sind.
(5) Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 6 Aktiventreffen (AT)
(1) Das AT ist die grundsätzlich alle zwei Wochen stattfindende Versammlung aller aktiven Mitglieder und interessierten Nichtmitglieder.
(2) Die Verantwortung für Planung, Organisation und Einladung zum AT liegt beim Vorstand.
(3) Stimmberechtigt sind anwesende Mitglieder und Nichtmitglieder vor Vollendung des 28. Lebensjahres.
(4) Ein AT ist beschlussfähig, sobald mindestens 4 stimmberechtigte Personen, davon mindestens eine FINTA*-Person, anwesend sind.
(5) Das AT kann Beschlüsse treffen, ausgenommen sind Satzungsänderungen und Personenwahlen. Es darf mit seinen Entscheidungen nicht Beschlüssen der MV widersprechen.
(6) Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 7 Vorstand
(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der MV. Er vertritt die Grüne Jugend Mainz nach außen.
(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes.
(3) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus zwei Sprecher*innen, einer politischen Geschäftsführung und einem*einer Schatzmeister*in zusammen. Der Vorstand kann auf Antrag um eine beliebige Anzahl von Beisitzer*innen erweitert werden. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.
(4) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.
(5) Mindestens ein*e Sprecher*in muss eine FINTA*-Person sein (FINTA*: Frauen, Inter-, Nonbinär-, Trans-, Agender-Personen). Mindestens 50% der Plätze im geschäftsführenden Vorstand und mindestens 50 % der Plätze im gesamten Vorstand müssen von FINTA*-Personen besetzt sein. Sollte keine FINTA*-Person auf den Platz des*der Sprecher*in kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diesen Platz zu öffnen. Auch offene Plätze sowie die Plätze des*der Schatzmeister*in und der politischen Geschäftsführung müssen für den Fall, dass keine FINTA*-Person auf einem einer FINTA*-Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINTA*-Forum aufgehoben werden.
Das FINTA*-Forum entscheidet, ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.
(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
§ 8 Kassenprüfer*innen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt parallel zum Kreisvorstand zwei Kassenprüfer*innen weich quotiert. Diese dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören und haben der MV einen jährlichen Kassenbericht vorzulegen.
§ 9 Awarenessteam
(1) Das Awareness-Team besteht aus vier Personen, die nicht Teil des Vorstandes sind. Dabei müssen mindestens zwei der Awarenessteammitglieder FINTA*-Personen sein.
(2) Das Team ist Bindeglied innerhalb der GJ Mainz und Anlaufstelle bei Konflikten und Problemen jeder Art, namentlich Kritik und Anregungen an den Vorstand, einzelne Mitglieder, Diskriminierungen und Unwohlsein innerhalb der GJ Mainz.
(3) Das Team trägt Verantwortung für den inneren Frieden der GJ Mainz und das Wohlsein seiner Mitglieder im Rahmen der GJ-Arbeit.
(4) Das AwT wird auf einer Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Seine Mitglieder können innerhalb des Jahres zurücktreten, worauf eine zeitlich befristete Neuwahl des freigewordenen Platzes auf einer einzuberufenden MV nötig ist.
(5) Das AwT geht seiner Funktion und den damit verbundenen Aufgaben in allen Tätigkeitsbereichen der GJ Mainz nach.
(6) Das AwT gibt sich eine Geschäftsordnung die durch Abstimmung auf der Mitgliederversammlung zum Teil dieser Satzung wird.
(7) Das Awarenessteam entwickelt und unterhält ein Awarenessstatut mit Verhaltensregeln für Menschen die im GJ Mainz-Kontext unterwegs sind. Die Einführung dieses und folgende Änderungen erfolgen durch Abstimmung auf einem Aktiventreffen
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen sind geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.
(4) Anträge treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
§ 11 Auflösung
(1) Die Auflösung der GJ Mainz kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Mainz, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.
§ 12 Schlussbestimmung
Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.04.2022.